Satzungsgemäße Aufgaben des Verbandes sind:
- Pflichtaufgaben
- Die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.
- Die Durchführung der Unterhaltung der im Verbandsgebiet gelegenen Gewässer I. Ordnung.
- Die Erstellung der Gewässerunterhaltungspläne.
- Ausgleichsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung bei nachteiliger Veränderung der Wasserführung
- Die dem Verband auf der Grundlage des § 126 Absatz 3 Satz 4 BbgWG durch Rechtsverordnung
übertragenen Aufgaben
- Freiwillige Aufgaben
- Naturnaher Ausbau oder naturnaher Rückbau von Gewässern.
- Bau und Unterhaltung von Anlagen in oder an Gewässern.
- Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zur Verbesserung des
Landschaftswasserhaushaltes, zum Schutz des Bodens und für die Landschaftspflege
- Technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer.
- Förderung der Zusammenarbeit gemäß § 2 Nr. 13 und 14 WVG.
Organe des Verbandes sind:
- Die Verbandsversammlung,
sie wird aus den Mitgliedern gebildet.
- Der Vorstand,
er besteht aus 10 Personen, die nach Mitgliedern oder Interessengruppen gewählt werden.
Die Zusammensetzung :
5 kommunale Vertreter
3 Vertreter der Landwirtschaft 1 Vertreter der Forstwirtschaft 1 Vertreter des Naturschutzes
Neufassung der Verbandssatzung, vom 20. September 2018 (ABl. S. 975) mit Erster Änderung vom 6. November 2020 (ABl. S. 1210)
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